Mittwoch, 2. September 2015

Erstattung von Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekanntgewordenen Steuerbefreiungstatbeständen


Für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge muss die Bank (zum Steuerabzug Verpflichtet) Bescheinigungen berücksichtigen, welche der Steuerpflichtige noch während des Kalenderjahres einreicht. 
Das bedeutet bis zur Erstellung der Jahressteuerbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres, ist es nunmehr möglich der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Welche auch berücksichtigt werden muss.

Dies betrifft für den „normalen Steuerpflichtigen“ folgende Bescheinigungen:

-          Nichtveranlagungs-Bescheinigungen nach §44a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG

-          Freistellungsaufträge, Erhöhung von Freistellungsaufträgen nach §44a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EStG

Weitere Fälle entnehmen Sie bitte dem Schreiben vom 31.08.2015 (IV C 1 - S 2410/11/10001 :005 oder Dokumentennummer: 2015/0738046).
 
Dipl. - Kfm.
Christian Scholz - Steuerberater

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen