Für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge
muss die Bank (zum Steuerabzug Verpflichtet) Bescheinigungen berücksichtigen,
welche der Steuerpflichtige noch während des Kalenderjahres einreicht.
Das bedeutet bis zur
Erstellung der Jahressteuerbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 31. Januar
des Folgejahres, ist es nunmehr möglich der Bank eine entsprechende Bescheinigung
vorzulegen. Welche auch berücksichtigt werden muss.
Dies betrifft für den „normalen Steuerpflichtigen“ folgende
Bescheinigungen:
-
Nichtveranlagungs-Bescheinigungen nach §44a Abs.
2 Satz 1 Nummer 2 EStG
-
Freistellungsaufträge, Erhöhung von Freistellungsaufträgen nach §44a Abs. 2 Satz 1
Nummer 1 EStG
Weitere Fälle entnehmen Sie bitte dem Schreiben vom
31.08.2015 (IV C 1 - S 2410/11/10001 :005 oder Dokumentennummer: 2015/0738046).
Dipl. - Kfm.
Christian Scholz - Steuerberater
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