Freitag, 16. Oktober 2015

Einspruch/Widerspruch per Email?

Gemäß  § 357 Abs. 1 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronische einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die erste und dritte Option ist grundsätzlich klar geregelt. Bei der elektronischen Einreichung gab es bisher Unstimmigkeiten. Der BFH äußert sich nunmehr nochmals zu dem Problem.

Folgendes war bisher unklar, eine Email sollte eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Der BFH stellt nun klar, dass sobald auf dem Schreiben der Behörde eine Email-Adresse angegeben ist, die Behörde einen Zugang für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten eröffnet.

Es ist daher möglich einen Einspruch/Widerspruch auch ohne qualifizierte elektronische Signatur einzulegen.


Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

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