Freitag, 13. November 2015

Aufwendung für Schornsteinfegerleistungen auch weiterhin Handwerkerleistungen

Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen, die durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

Das bedeutet Schornsteinfegerleistungen können auch weiterhin als Handwerkerleistungen steuermindernd bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung angesetzte werden.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

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