Neues Urteil des BFH zu
Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
Bundesfinanzhof, XI-R-11/14; Urteil vom 01.03.2016
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der
Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist
mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür
kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Freundliche Grüße
Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
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