Rentenberaterin nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig
Eine selbstständige Rentenberaterin, die im Anschluss an ein dreijähriges
Studium an einer Verwaltungsfachhochschule für Renten- und Sozialversicherung
zunächst als Beamtin im gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung
(Landesversicherungsanstalt) gearbeitet, dort u. a. als Dozentin
Fortbildungsseminare durchgeführt hat und nunmehr mit einer von einem
Amtsgericht erteilten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Rechtsberatungsgesetzes eine selbstständige Tätigkeit als Rentenberaterin
ausübt, erzielt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte. Die
Tätigkeit als Rentenberaterin wird nicht von den Katalogberufen des § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst, und kann auch nicht als eine einem bestimmten
Katalogberuf, z. B. einem Fachanwalt für Sozialrecht, ähnliche Tätigkeit
gleichgesetzt werden.
Freundliche Grüße
Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
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