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Donnerstag, 23. Februar 2017


Mit dem Schreiben vom 09.11.2016 verkündet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine aktualisierten Ansichten für die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dadurch wird die Sichtweise der Finanzverwaltung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst.
Grundlagen: Steuerermäßigung und Höchstbeträge
Grundsätzlich wird in § 35a EStG zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. In diesem Kontext besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auf Antrag 20 % der von ihm bezahlten Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Dabei finden folgende Höchstbeträge Anwendung. Für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV können höchstens 510 € angesetzt werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können bis maximal 1.200 € geltend gemacht werden. Im Übrigen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 €.
Änderungen: Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens
Von den Änderungen durch das am 09.11.2016 veröffentlichte BMF-Schreiben sind die folgenden besonders hervorzuheben:
  • Erweiterung des räumlichen Zusammenhangs: Nunmehr fallen auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die auf einem angrenzenden Grundstück erbracht werden, unter den Terminus "im Haushalt", sofern diese dem eigenen Haushalt dienen. So können Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Einbeziehung von Hausanschlusskosten: Die Kosten für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze sind nun u.U. begünstigt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, nicht durch § 35a EStG begünstigt sein können.
  • Aufnahme von Prüfungskosten: Kosten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden nun ebenso wie Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr anerkannt. Dies gilt etwa bei Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch bei Kontrollen von Blitzschutzanlagen.
  • Steuerermäßigung von Hausnotrufsystemen: Ebenfalls geändert wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Hausnotrufsysteme. Diese können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung anfallen und Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellen.
  • Nennung von Tierbetreuung und -pflege: Neu ist, dass nun auch Kosten für die innerhalb des eigenen Haushalts erfolgende Versorgung oder Betreuung von Haustieren anerkannt werden können. Unter derartige Versorgung und Betreuung fallen z.B. Füttern, Fellpflege oder Ausführen.
Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Dienstag, 11. Oktober 2016

Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Pressetext:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.
In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht - zusammen mit anderen Kosten der Sanierung - als „anschaffungsnahe“ Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.
Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Freitag, 13. November 2015

Aufwendung für Schornsteinfegerleistungen auch weiterhin Handwerkerleistungen

Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen, die durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

Das bedeutet Schornsteinfegerleistungen können auch weiterhin als Handwerkerleistungen steuermindernd bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung angesetzte werden.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf