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Freitag, 2. Dezember 2016


Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 verkündete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Ansichten hinsichtlich der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Diese sogenannte "Kassenrichtlinie 2010" legt u.a. fest, dass elektronische Kassensysteme Geschäftsvorfälle einzeln und unveränderbar aufzeichnen und die Daten der Kassensysteme jederzeit zur Auswertung durch die Finanzbehörden verfügbar sein müssen. Zudem hat die Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO das Recht auf Datenzugriff, d.h., sie kann sich alle verwertbaren Datenträger wie CD, DVD oder USB-Stick aushändigen lassen. Die ab dem 01.01.2017 für alle elektronischen Kassenaufzeichnungen geltende Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren wurde ebenfalls durch die Kassenrichtlinie 2010 eingeführt.
Für die Umsetzung dieser Vorgaben gewährte das BMF eine Frist bis zum 31.12.2016. Von den Regelungen sind gemäß BMF Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen. Lediglich für Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, gelten weiterhin die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996.
OFD-Merkblatt zur "Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung"
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen in ihrem Merkblatt vom 31.10.2016 zusammengefasst.
Zum einen ist dies die Einzelaufzeichnungspflicht. Diese besagt, dass grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen und die Einzeldaten 10 Jahre aufzubewahren sind. Darüber hinaus müssen u.a. auch Auswertungs- und Programmierdaten sowie Handbücher aufbewahrt werden.
An zweiter Stelle sind das die Regelungen für Altkassen, also Kassensysteme, die nachweislich nicht technisch aufrüstbar sind. Hier müssen alle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen – etwa die Bedienungsanleitung und Einrichtungsprotokolle –, alle Rechnungen sowie alle Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Die Vollständigkeit von Letzteren muss außerdem durch Programmierprotokolle nachgewiesen werden können. Dabei ist zu beachten, dass das Fehlen derartiger Unterlagen einem formellen Mangel der Buchführung entspricht und dies zu einer Schätzung durch das Finanzamt führen kann.
Drittens gilt für offene Ladenkassen, dass jeder einzelne Geschäftsvorfall gleichermaßen zu dokumentieren und festzuhalten ist, so dass diese Art der Kassenführung einen hohen administrativen Aufwand nach sich zieht. Nur dann, wenn nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und nicht feststellbarer Personen verkauft werden, kann die Ermittlung über einen Kassenbericht erfolgen. Auch dieser muss jedoch auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden können.
Mängel bei der Kassenführung
Die OFD Karlsruhe weist explizit auf die Folgen einer fehlerhaften Kassenführung hin. Der Gesetzgeber vertraut grundsätzlich nach § 158 AO auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Buchführung, also von Gewinn und Umsatz. Fehler in der Buchhaltung oder ein nicht schlüssiger Nachweis, dass keine Änderungen an Einzelbuchungen oder den steuerlichen Abschlüssen vorgenommen wurden, können zu einer Verwerfung der Kassenbuchführung durch die Finanzverwaltung führen. Das Finanzamt hat dann die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von § 162 AO zu schätzen. Kann der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde festgestellte Differenzen nicht substantiell widerlegen, so folgt laut OFD Karlsruhe neben den Umsatz- und Gewinnzuschätzungen regelmäßig auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Eingriffe in das Kassensystem können bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 StGB oder der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.

Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015

Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 4te Quartal 2015 sind fällig zum

10. Dezember 2015
 
 


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln

Freitag, 13. November 2015

Aufwendung für Schornsteinfegerleistungen auch weiterhin Handwerkerleistungen

Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen, die durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

Das bedeutet Schornsteinfegerleistungen können auch weiterhin als Handwerkerleistungen steuermindernd bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung angesetzte werden.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

Freitag, 9. Oktober 2015

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.

Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler
zwangsläufig ist.

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln

Dienstag, 1. September 2015

Freibeträge sind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 zwei Jahre gültig

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde der Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahrens auf den 01. Oktober 2015 festgelegt.

Ab dem 01. Oktober 2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrages für längstens zwei Kalenderjahre ab 01. Januar 2016 bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Den Antrag für 2015 finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/

Sobald der Antrag für 2016 bereitgestellt ist werden Sie dies in diesem Blog erfahren.

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz - Steuerberater -
Steuerberater in Hameln