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Mittwoch, 1. Februar 2017


Vorbemerkung
§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen
  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung)
bis zum 31. Mai 2017
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung) allgemein
bis zum 31. Dezember 2017
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2017 der 31. Mai 2018.
(2)Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2018 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2018 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2016 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Donnerstag, 12. Januar 2017


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.11.2016 entschieden, dass Aufwendungen für die Feier eines 60. Geburtstags unter bestimmten Umständen beruflich veranlasst sein können. Dann können diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden. Der BFH betonte jedoch den grundsätzlich privaten Charakter von Geburtstagsfeiern, da diese regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Ausnahmsweise beruflich veranlasst sein können die Aufwendungen, wenn zwischen ihnen und den steuerlichen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang vorliegt.
Im Streitfall machte der alleinige Geschäftsführer einer GmbH in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten geltend. Zu dieser Feier in einer Werkstatthalle der GmbH waren zwischen 12 Uhr und 17 Uhr alle Mitarbeiter der GmbH sowie der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen – insgesamt ca. 70 Personen. Die Aufwendungen beliefen sich auf 35 € pro Gast. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Nach erfolglosem Einspruch und anschließender Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) dem Geschäftsführer Recht. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG.
Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Diese Aufwendungen müssen vorliegend durch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit veranlasst worden sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein solcher Veranlassungszusammenhang gegeben, wenn die Aufwendungen zum einen objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen und zum anderen ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, also ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Entscheidend sind vor allem die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben.
Bei der Beurteilung, inwieweit die Aufwendungen für eine Feier von einem Arbeitnehmer privat bzw. beruflich veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des BFH vorrangig auf den Anlass der Feier abzustellen. Entsprechend sind Geburtstagsfeiern grundsätzlich eher der privaten Sphäre zuzuordnen. Der Anlass einer Feier ist zwar ein starker Anhaltspunkt für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs, jedoch ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ausnahmsweise können trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses der Feier die Aufwendungen beruflich veranlasst sein. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen dient, sondern der Pflege des Betriebsklimas oder anderen betrieblichen Gründen.
Nach Auffassung des BFH ist in die Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen, wer der Gastgeber der Feier ist, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde sowie Mitarbeiter oder doch um private Bekannte und Angehörige handelt. Erfolgen die Einladungen zu der Feier anhand von berufsbezogenen Kriterien wie der Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder an die Gesamtheit aller Mitarbeiter, so spricht dies für eine berufliche Veranlassung.
Zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls sind u.a. einzubeziehen:
  • der Ort der Feier (Betriebsgelände)
  • die Zeit der Feier (während der Arbeitszeit)
  • die Kosten der Feier (im Vergleich zu einer privaten Feier)
  • die Genehmigung des Vorgesetzten
  • der Charakter der Feier (beruflich oder privat)

Freitag, 2. Dezember 2016


Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 verkündete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Ansichten hinsichtlich der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Diese sogenannte "Kassenrichtlinie 2010" legt u.a. fest, dass elektronische Kassensysteme Geschäftsvorfälle einzeln und unveränderbar aufzeichnen und die Daten der Kassensysteme jederzeit zur Auswertung durch die Finanzbehörden verfügbar sein müssen. Zudem hat die Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO das Recht auf Datenzugriff, d.h., sie kann sich alle verwertbaren Datenträger wie CD, DVD oder USB-Stick aushändigen lassen. Die ab dem 01.01.2017 für alle elektronischen Kassenaufzeichnungen geltende Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren wurde ebenfalls durch die Kassenrichtlinie 2010 eingeführt.
Für die Umsetzung dieser Vorgaben gewährte das BMF eine Frist bis zum 31.12.2016. Von den Regelungen sind gemäß BMF Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen. Lediglich für Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, gelten weiterhin die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996.
OFD-Merkblatt zur "Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung"
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen in ihrem Merkblatt vom 31.10.2016 zusammengefasst.
Zum einen ist dies die Einzelaufzeichnungspflicht. Diese besagt, dass grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen und die Einzeldaten 10 Jahre aufzubewahren sind. Darüber hinaus müssen u.a. auch Auswertungs- und Programmierdaten sowie Handbücher aufbewahrt werden.
An zweiter Stelle sind das die Regelungen für Altkassen, also Kassensysteme, die nachweislich nicht technisch aufrüstbar sind. Hier müssen alle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen – etwa die Bedienungsanleitung und Einrichtungsprotokolle –, alle Rechnungen sowie alle Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Die Vollständigkeit von Letzteren muss außerdem durch Programmierprotokolle nachgewiesen werden können. Dabei ist zu beachten, dass das Fehlen derartiger Unterlagen einem formellen Mangel der Buchführung entspricht und dies zu einer Schätzung durch das Finanzamt führen kann.
Drittens gilt für offene Ladenkassen, dass jeder einzelne Geschäftsvorfall gleichermaßen zu dokumentieren und festzuhalten ist, so dass diese Art der Kassenführung einen hohen administrativen Aufwand nach sich zieht. Nur dann, wenn nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und nicht feststellbarer Personen verkauft werden, kann die Ermittlung über einen Kassenbericht erfolgen. Auch dieser muss jedoch auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden können.
Mängel bei der Kassenführung
Die OFD Karlsruhe weist explizit auf die Folgen einer fehlerhaften Kassenführung hin. Der Gesetzgeber vertraut grundsätzlich nach § 158 AO auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Buchführung, also von Gewinn und Umsatz. Fehler in der Buchhaltung oder ein nicht schlüssiger Nachweis, dass keine Änderungen an Einzelbuchungen oder den steuerlichen Abschlüssen vorgenommen wurden, können zu einer Verwerfung der Kassenbuchführung durch die Finanzverwaltung führen. Das Finanzamt hat dann die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von § 162 AO zu schätzen. Kann der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde festgestellte Differenzen nicht substantiell widerlegen, so folgt laut OFD Karlsruhe neben den Umsatz- und Gewinnzuschätzungen regelmäßig auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Eingriffe in das Kassensystem können bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 StGB oder der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.

Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Freitag, 23. September 2016

Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich
Bundesfinanzhof, VIII-R-10/12, Urteil vom 22.03.2016
Kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Anknüpfung an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).

Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Dienstag, 13. September 2016

Rentenberaterin nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

Eine selbstständige Rentenberaterin, die im Anschluss an ein dreijähriges Studium an einer Verwaltungsfachhochschule für Renten- und Sozialversicherung zunächst als Beamtin im gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalt) gearbeitet, dort u. a. als Dozentin Fortbildungsseminare durchgeführt hat und nunmehr mit einer von einem Amtsgericht erteilten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes eine selbstständige Tätigkeit als Rentenberaterin ausübt, erzielt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit als Rentenberaterin wird nicht von den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst, und kann auch nicht als eine einem bestimmten Katalogberuf, z. B. einem Fachanwalt für Sozialrecht, ähnliche Tätigkeit gleichgesetzt werden.



Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015

Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 4te Quartal 2015 sind fällig zum

10. Dezember 2015
 
 


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln