Mittwoch, 14. Oktober 2015

GEMA-Gebühren in Arztpraxen unzulässig


Der BGH betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I ZR 14/14). Somit sind die GEMA-Lizenzverträge ohne jegliche Geschäftsgrundlage (EuGH-Urteil 15.03.2012, C-135/10).

In wieweit das Urteil auch auf andere Wartebereiche (z.b. Friseure, Autowerkstätten) Anwendung findet ist abzuwarten.

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

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