Der BGH
betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch
den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen
nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I
ZR 14/14). Somit sind die GEMA-Lizenzverträge ohne jegliche Geschäftsgrundlage
(EuGH-Urteil 15.03.2012, C-135/10).
In wieweit
das Urteil auch auf andere Wartebereiche (z.b. Friseure, Autowerkstätten) Anwendung findet
ist abzuwarten.
Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf
Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
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