Freitag, 1. Juli 2016

Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Neues Urteil des BFH zu 
Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
Bundesfinanzhof, XI-R-11/14; Urteil vom 01.03.2016

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-

Dienstag, 8. Dezember 2015

Lichtenstein meldet künftig Steuersünder


Liechtenstein wird ab dem Jahre 2017 Kontodaten an die EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Es werden somit detaillierte Angaben von Bürgern (Name, Anschrift, Steueridenti-fikationsnummer und Kontosalden) an die Staaten übermittelt, welche ein Konto in Lichtenstein besitzen. Weitere Abkommen sind mit Andorra, San Marino und Monaco geplant bzw. stehen vor dem Abschluss.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015

Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 4te Quartal 2015 sind fällig zum

10. Dezember 2015
 
 


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln

Freitag, 13. November 2015

Kein Kindergeld ohne Steuerliche Identifikationsnummer

Allgemein
 
Ab dem 01. Januar 2016 gilt als neue gesetzliche Voraussetzung, dass Sie nur Kindergeld ausgezahlt bekommen, wenn Sie der Familienkasse Ihre Steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) mitteilen. Dies muss im Laufe des Jahres 2016 geschehen, je früher umso besser lautet hier die Devise.
Ihre Steuer-IdNr finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oben links direkt über Ihrer Steuernummer.
Neugeborene
Für Neugeborene erhält die Eltern automatisch die Steuer-Identifikationsnummer.
Steuer-IdNr vergessen?
Wer seine Steuer-IdNr vergessen hat oder sie nicht mehr findet, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut schriftlich (BZSt, Referat St II 3 in 53221 Bonn) oder via E-Mail unter info@identifikationsmerkmal.de anfordern.
 
Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf
 

Aufwendung für Schornsteinfegerleistungen auch weiterhin Handwerkerleistungen

Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen, die durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.

Das bedeutet Schornsteinfegerleistungen können auch weiterhin als Handwerkerleistungen steuermindernd bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung angesetzte werden.


Freundliche Grüße

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

Freitag, 16. Oktober 2015

Einspruch/Widerspruch per Email?

Gemäß  § 357 Abs. 1 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronische einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die erste und dritte Option ist grundsätzlich klar geregelt. Bei der elektronischen Einreichung gab es bisher Unstimmigkeiten. Der BFH äußert sich nunmehr nochmals zu dem Problem.

Folgendes war bisher unklar, eine Email sollte eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Der BFH stellt nun klar, dass sobald auf dem Schreiben der Behörde eine Email-Adresse angegeben ist, die Behörde einen Zugang für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten eröffnet.

Es ist daher möglich einen Einspruch/Widerspruch auch ohne qualifizierte elektronische Signatur einzulegen.


Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf

Mittwoch, 14. Oktober 2015

GEMA-Gebühren in Arztpraxen unzulässig


Der BGH betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I ZR 14/14). Somit sind die GEMA-Lizenzverträge ohne jegliche Geschäftsgrundlage (EuGH-Urteil 15.03.2012, C-135/10).

In wieweit das Urteil auch auf andere Wartebereiche (z.b. Friseure, Autowerkstätten) Anwendung findet ist abzuwarten.

Dipl. - Kfm.
Christian Scholz -Steuerberater-
Steuerberater in Hameln und Hessisch Oldendorf